Beurlaubung vom Unterricht

Beurlaubungen vom Unterricht müssen durch die Eltern immer schriftlich beantragt werden.

Bis zu einem Zeitraum von zwei Tagen, der nicht an Ferientage angrenzt, kann die Klassenleitung die Beurlaubung aussprechen. Dies gilt auch für Einzelstunden.

Längere Beurlaubungen und Beurlaubungen im Zusammenhang mit Ferien können nur durch die Schulleitung genehmigt werden. Hier werden durch das Schulgesetz sehr strenge Maßstäbe angesetzt. Schwierig zu planende Urlaubsreisen, höhere Reisekosten, ungünstig liegende Betriebsferien oder kurzfristige Haushaltsauflösungen sind ausdrücklich als Begründung ausgeschlossen. Das gilt auch für die Verlegung von Reiseterminen durch den Veranstalter sowie Erkrankungen nicht im gleichen Haushalt lebender weiterer Angehöriger. In all diesen Fällen wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Für die Teilnahme an Familienfeiern werden in aller Regel keine Befreiungen erteilt. Darunter fallen Hochzeiten, Jubiläen und ähnliches von Verwandten 2. Grades.

Reichen Sie einen Antrag bitte spätestens vier Wochen vor dem zu beurlaubenden Zeitraum ein. Grundsätzlich wird jeder Einzelfall sorgfältig geprüft. Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt Unterlagen hinzu, die den Antragsgrund nachweisen. Jedes eigenmächtige, unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht verstößt gegen die Schulpflicht und hat Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz zur Folge.

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